Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Geschäftszahl

2003/05/0224

Rechtssatz

Da die Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 21, BauO für Wien gerichtet ist, kann sie nicht bewilligungsfrei im Sinne dieser Gesetzesstelle sein. Vielmehr ist diese entlang der H-Stiege (Baulinie) errichtete Einfriedung im Ausmaß von ca. 40 m Länge und einer Höhe von ca. 2,10 m, die aus Fertigbetonteilen und Holzlatten besteht, bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien. Zur fachgerechten Errichtung dieser Einfriedung ist nämlich ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, zumal sie (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Eigentümer der Einfriedung, sie sei aus "handelsüblichen Elementen" hergestellt) standfest bzw. sturm- und kippsicher auszuführen ist, um niemanden zu gefährden.