Sollte der Rechtsvorgänger der Bf (auch) um die wasserrechtliche Bewilligung von Nassbaggerungen angesucht haben, so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht (Hinweis E 20. Juli 1995, 94/07/0174).Sollte der Rechtsvorgänger der Bf (auch) um die wasserrechtliche Bewilligung von Nassbaggerungen angesucht haben, so käme, wenn dieser Antrag noch unerledigt wäre, ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht (Hinweis E 20. Juli 1995, 94/07/0174).