Verwaltungsgerichtshof
20.03.2003
2001/07/0098
Zur Bewilligung einer Nassbaggerung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 war der Landeshauptmann - und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde - dann zuständig, wenn die Gewässereinwirkungen im Rahmen eines Unternehmens erfolgten, das über den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes hinausging.