Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

2001/07/0098

Rechtssatz

Zur Bewilligung einer Nassbaggerung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 war der Landeshauptmann - und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde - dann zuständig, wenn die Gewässereinwirkungen im Rahmen eines Unternehmens erfolgten, das über den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes hinausging.