Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs4 Z1;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Nach dem Waffengesetz 1986 und dem Waffengesetz 1996 gelten die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 12, Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt vergleiche das zu Paragraph 12, Waffengesetz 1996 ergangene und den erwähnten Rechtssatz auch für diese Bestimmung aufrechterhaltende Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0470, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214; vergleiche dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 81, Anmerkung 14, römisch drei. bis römisch fünf zu Paragraph 12,; Hikisch, Österreichisches Waffenrecht, 108). Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den verfallenen Gegenständen auf den Bund übergeht vergleiche das erwähnte Erkenntnis vom 23. November 1988; siehe auch Hauer/Keplinger, aaO, römisch drei., und Hikisch, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X01

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X01

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art140;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
WaffG 1986 §12 Abs4 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Verfall einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle, und zu der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz 1986 einzuleiten, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, mit dem die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit der Begründung abgelehnt wurde, das Beschwerdevorbringen lasse eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Meinung - vor allem im Hinblick auf die für den (mit dem Verfall verbundenen) Eigentumsverlust vorgesehene angemessene Entschädigung - an und sieht keinen Grund für eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dieser Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X02

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X02

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1986 setzte die Erlassung eines Waffenverbotes (wie nach der inhaltsgleichen Nachfolgebestimmung des Waffengesetzes 1996) die Annahme voraus, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die näher angeführten Rechtsgüter gefährdet werden könnten. Mit Rechtskraft des Waffenverbotes steht daher nicht nur die mangelnde Verlässlichkeit, sondern das Vorliegen der genannten Voraussetzungen fest, bei dem es nicht darauf ankommt, dass Waffen bereits missbräuchlich im Sinne der genannten Bestimmungen verwendet wurden vergleiche zu Paragraph 12, Waffengesetz 1996 etwa das Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189, und das auf das Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes noch näher eingehende Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425). An diese qualifizierte Gefährlichkeitsprognose knüpft der Verfall der sichergestellten Waffen (und Munition) an, ohne dass im Gesetz eine Differenzierung nach den Gründen, die zu der erwähnten Annahme geführt haben, vorgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X03

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X03

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Der Verfall wird mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 rückwirkend wieder aufgehoben vergleiche das Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0470, mwN). Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausfolgung der Waffen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 als nach Ablauf der dort normierten Frist von sechs Monaten gestellt, somit als verspätet eingebracht, angesehen hat. Dem ist - abgesehen davon, dass die Beurteilung nach dem insoweit inhaltsgleichen Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1986 vorzunehmen gewesen wäre - beizupflichten, weil ein solcher Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten tatsächlich nicht gestellt wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Frist aber mit der Sicherstellung. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, für ihn (als Rechtsnachfolger von Todes wegen) habe die Frist erst mit Zustellung des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, mit dem ihm "das Eigentum an den sichergestellten Waffen bzw. der Anspruch auf Antragstellung zur Ausfolgung zugesprochen worden ist", begonnen, lassen sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Im Übrigen stellt diese Bestimmung darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214, wonach vertragliche Vereinbarungen auf Übereignung der verfallenen Gegenstände wirkungslos seien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X04

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X04

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit dem Entschädigungsanspruch eines Dritten, sodass die in dieser Bestimmung genannte Frist für diesen Anspruch nicht maßgeblich sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X05

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X05