Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2000/20/0010

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1986 setzte die Erlassung eines Waffenverbotes (wie nach der inhaltsgleichen Nachfolgebestimmung des Waffengesetzes 1996) die Annahme voraus, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die näher angeführten Rechtsgüter gefährdet werden könnten. Mit Rechtskraft des Waffenverbotes steht daher nicht nur die mangelnde Verlässlichkeit, sondern das Vorliegen der genannten Voraussetzungen fest, bei dem es nicht darauf ankommt, dass Waffen bereits missbräuchlich im Sinne der genannten Bestimmungen verwendet wurden vergleiche zu Paragraph 12, Waffengesetz 1996 etwa das Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189, und das auf das Verhältnis der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu den Voraussetzungen des Waffenverbotes noch näher eingehende Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425). An diese qualifizierte Gefährlichkeitsprognose knüpft der Verfall der sichergestellten Waffen (und Munition) an, ohne dass im Gesetz eine Differenzierung nach den Gründen, die zu der erwähnten Annahme geführt haben, vorgenommen wird.