Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2000/20/0010

Rechtssatz

Nach dem Waffengesetz 1986 und dem Waffengesetz 1996 gelten die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 12, Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt vergleiche das zu Paragraph 12, Waffengesetz 1996 ergangene und den erwähnten Rechtssatz auch für diese Bestimmung aufrechterhaltende Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0470, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214; vergleiche dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 81, Anmerkung 14, römisch drei. bis römisch fünf zu Paragraph 12,; Hikisch, Österreichisches Waffenrecht, 108). Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den verfallenen Gegenständen auf den Bund übergeht vergleiche das erwähnte Erkenntnis vom 23. November 1988; siehe auch Hauer/Keplinger, aaO, römisch drei., und Hikisch, aaO).