Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2000/20/0010
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Verfall einen unzulässigen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums darstelle, und zu der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren in Ansehung des Paragraph 12, Absatz 4, Waffengesetz 1986 einzuleiten, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, mit dem die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit der Begründung abgelehnt wurde, das Beschwerdevorbringen lasse eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Meinung - vor allem im Hinblick auf die für den (mit dem Verfall verbundenen) Eigentumsverlust vorgesehene angemessene Entschädigung - an und sieht keinen Grund für eine neuerliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dieser Frage.