Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0213 E 30. Mai 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X01

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X01

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0113 E 16. Dezember 1997 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Nach Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 564, wäre überdies entgegen der Rechtsprechung des VwGH nicht bloß von der Möglichkeit der Durchführung von Ermittlungen, sondern von der Verpflichtung zu ihrer Durchführung auszugehen).

Stammrechtssatz

Im Vorstellungsverfahren kann der gemeindebehördliche Bescheid im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers nur aufgehoben werden. Die Vorstellungsbehörde ist nicht befugt, anstelle der zuständigen Gemeindeorgane in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden und etwa den gemeindebehördlichen Bescheid abzuändern oder entgegen dem gemeindebehördlichen Bescheid die beantragte Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Aufsichtsbehörde nicht an den von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalt gebunden, vielmehr kann sie durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, prüfen. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat somit den Zweck, sich selbst darüber Gewißheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X02

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X02

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde im Ergebnis richtig ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231; nach Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 564, läge eine Rechtsverletzung nicht vor, wenn ungeachtet eines aufgetretenen Verfahrensfehlers keine Verletzung in einem subjektiven Recht stattgefunden hat; daher wäre die Vorstellungsbehörde insofern nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt allenfalls ergänzend festzustellen bzw. eine allenfalls mangelhafte Begründung für die Entscheidung der Gemeindebehörde zu ergänzen und das Ergebnis des Verfahrens an Hand der anzuwendenden Rechtslage auf seine inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers zu überprüfen).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X03

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X03

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der durch früher erwirkte Baubewilligungen sich ergebende Immissionssituation als Istmaß entspricht der hg. Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen (insbesondere im Bau- und Raumordnungsrecht) auf den konsentierten Bestand abzustellen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0256, zu Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk ROG 1974, oder vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0137) (hier betreffend Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, Stmk ROG 1974).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X04

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X04

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, ausgesprochen hat, ist bei einer Überschreitung des nach der ÖNORM für die jeweilige Widmungskategorie angesetzten Werts durch das Istmaß jede weitere Erhöhung der Lärmbelastung unzulässig.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X05

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X05

Rechtssatz für 99/06/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/06/0010

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0219 E 25. März 1999 RS 2 Hier nur erster und dritter Satz.

Stammrechtssatz

Wenn Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 davon spricht, dass der von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel zu halten ist, bei dem zufrieden stellende Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, weist der Ausdruck der zufrieden stellenden Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Diese Regelung lässt keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen ist. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Mit dem Argument, in der Umgebung des Bauvorhabens sei - mit Ausnahme von zwei Gasthäusern - die Dachdeckung nicht mit Blech erfolgt, diese Dacheindeckung sei somit nicht ortsüblich, wird die maßgebliche Annahme der Behörde, dass sich die bei Regen auf Grund des Blechdaches ergebenden Schallemissionen im Rahmen des für die Widmungskategorie "Reines Wohngebiet" üblichen Ausmaßes hielten, nicht in Frage gestellt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999060010.X06

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1999060010_20030320X06