Verwaltungsgerichtshof
20.03.2003
99/06/0010
GRS wie 95/06/0213 E 30. Mai 1996 RS 7
Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.