Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

99/06/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0219 E 25. März 1999 RS 2

Hier nur erster und dritter Satz.

Stammrechtssatz

Wenn Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 davon spricht, dass der von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel zu halten ist, bei dem zufrieden stellende Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, weist der Ausdruck der zufrieden stellenden Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Diese Regelung lässt keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen ist. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hält bzw das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Mit dem Argument, in der Umgebung des Bauvorhabens sei - mit Ausnahme von zwei Gasthäusern - die Dachdeckung nicht mit Blech erfolgt, diese Dacheindeckung sei somit nicht ortsüblich, wird die maßgebliche Annahme der Behörde, dass sich die bei Regen auf Grund des Blechdaches ergebenden Schallemissionen im Rahmen des für die Widmungskategorie "Reines Wohngebiet" üblichen Ausmaßes hielten, nicht in Frage gestellt.