Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

99/06/0010

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, ausgesprochen hat, ist bei einer Überschreitung des nach der ÖNORM für die jeweilige Widmungskategorie angesetzten Werts durch das Istmaß jede weitere Erhöhung der Lärmbelastung unzulässig.