Verwaltungsgerichtshof
20.03.2003
99/06/0010
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, ausgesprochen hat, ist bei einer Überschreitung des nach der ÖNORM für die jeweilige Widmungskategorie angesetzten Werts durch das Istmaß jede weitere Erhöhung der Lärmbelastung unzulässig.