Auch die für Maßnahmen iSd § 60 Abs 1 WRG zuzuerkennenden Entschädigungen (§ 60 Abs 2 WRG) sind solche iSd § 117 WRG. Gemäß § 117 Abs 4 iVm § 117 Abs 1 WRG ist gegen den Ausspruch, ob, in welcher Form (Sachleistung und Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist, eine Berufung nicht zulässig. Zur "Art" der Leistung gehört auch die in § 118 Abs 4 WRG vorgesehene Hinterlegung des Entschädigungsbetrages.Auch die für Maßnahmen iSd Paragraph 60, Absatz eins, WRG zuzuerkennenden Entschädigungen (Paragraph 60, Absatz 2, WRG) sind solche iSd Paragraph 117, WRG. Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz eins, WRG ist gegen den Ausspruch, ob, in welcher Form (Sachleistung und Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist, eine Berufung nicht zulässig. Zur "Art" der Leistung gehört auch die in Paragraph 118, Absatz 4, WRG vorgesehene Hinterlegung des Entschädigungsbetrages.