Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Geschäftszahl

96/07/0080

Rechtssatz

Auch die für Maßnahmen iSd Paragraph 60, Absatz eins, WRG zuzuerkennenden Entschädigungen (Paragraph 60, Absatz 2, WRG) sind solche iSd Paragraph 117, WRG. Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz eins, WRG ist gegen den Ausspruch, ob, in welcher Form (Sachleistung und Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist, eine Berufung nicht zulässig. Zur "Art" der Leistung gehört auch die in Paragraph 118, Absatz 4, WRG vorgesehene Hinterlegung des Entschädigungsbetrages.