Verwaltungsgerichtshof
20.02.1997
96/07/0080
Eine Partei, deren Wasserbenutzungsrecht betreffend Wasserkraftanlage als erloschen festgestellt ist, hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß das Wasser weiterhin abgearbeitet und nicht "verschwendet" werde. Sie kann sohin weder eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG noch ein öffentliches Interesse gegen ein Regulierungsprojekt, das vom Nichtbestehen der Wasserkraftanlage ausgeht, geltend machen.