Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575
FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
FrG 1993 §19
FrG 1993 §20 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 1

Stammrechtssatz

Die zu Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ergangene ständige Rechtsprechung

(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0529) , wonach ein

Aufenthaltsverbot rechtens ausschließlich auf diese Bestimmung

(unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG) gestützt werden

konnte, wenn triftige Gründe vorlagen, die zwar nicht die

Voraussetzungen der im Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG angeführten Fälle

aufwiesen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 3, Absatz eins,

FrPolG umschriebene Annahme rechtfertigten, hat auch im

Hinblick auf die seit 1.1.1993 in Geltung stehenden, den Paragraphen 3,

Absatz eins, ff FrPolG insofern entsprechenden Bestimmungen des FrG 1993 (Paragraph

18 Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, , Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993) Gültigkeit.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2

Stammrechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des

Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem

(Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß

sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der

Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend

für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten

(Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph

18 Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins

Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der

Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie

zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher

umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993,

92/18/0529).

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X02

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
70/05 Schulpflicht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1
SchPflG 1985

Rechtssatz

Von einer Fremden im Familienkreis lautstark ausgetragene

Streitigkeiten stellen kein Fehlverhalten dar, das jenes

Mindestmaß an Intensität erreicht, das erforderlich ist, um in

dem (weiteren) Aufenthalt dieser Fremden in Österreich eine

Gefahr für die "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit"

erblicken zu können. Auch ein Verstoß gegen das SchulpflichtG

vermag diese Beurteilung des Gesamtverhaltens

(Gesamtfehlverhaltens) im Beschwerdefall insgesamt nicht zu

ändern.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X03

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1 Z1
FrG 1993 §20 Abs1 Z2

Rechtssatz

Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde

- wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in

Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick

auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen

Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger

Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz,

welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes

Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an

Integration bewirkt.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X04

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Bindung eines fünfjährigen und eines siebenjährigen Kindes

an ihre leibliche Mutter und umgekehrt ist im Hinblick auf Paragraph 20,

Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X05