Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0290
Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde
- wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in
Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick
auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen
Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger
Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz,
welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes
Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an
Integration bewirkt.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X04