Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0290

Rechtssatz

Allein der Zeitraum von 17 Jahren, in dem sich der Fremde

- wenn auch mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in

Österreich aufgehalten hat, ist ein Kriterium, dem im Hinblick

auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 für sich gesehen

Relevanz zukommt und das ungeachtet sonstiger gegenläufiger

Faktoren - oftmalige Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz,

welche sich allerdings nur auf ein relativ eng begrenztes

Gebiet erstreckten - ein nicht unbeachtliches Ausmaß an

Integration bewirkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X04