Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0290

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2

Stammrechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des

Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem

(Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß

sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der

Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend

für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten

(Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph

18 Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins

Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der

Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie

zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher

umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993,

92/18/0529).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X02