Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0290
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2
Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des
Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem
(Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß
sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der
Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend
für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten
(Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph
18 Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins
Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der
Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie
zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher
umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993,
92/18/0529).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X02