Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0290
Von einer Fremden im Familienkreis lautstark ausgetragene
Streitigkeiten stellen kein Fehlverhalten dar, das jenes
Mindestmaß an Intensität erreicht, das erforderlich ist, um in
dem (weiteren) Aufenthalt dieser Fremden in Österreich eine
Gefahr für die "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit"
erblicken zu können. Auch ein Verstoß gegen das SchulpflichtG
vermag diese Beurteilung des Gesamtverhaltens
(Gesamtfehlverhaltens) im Beschwerdefall insgesamt nicht zu
ändern.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X03