Der Begriff des Anrainers wurde - anders als im Slbg BaupolG - vom Slbg ROG 1968 bewußt in das Slbg ROG 1977 übernommen (Hinweis Faber ua, Das Salzburger Baurecht, S 66, Anm 26 zu § 19 Slbg ROG 1977). Als anrainend ist nicht nur eine Liegenschaft anzusehen, die eine gemeinsame Grundgrenze (einen gemeinsamen Rain) besitzt, sondern auch eine Liegenschaft, die bloß durch eine Verkehrsfläche oder einen sonstigen schmalen, im Eigentum eines Dritten stehenden Grund vom Baugrund getrennt ist. Wesentlich dabei ist, daß die Liegenschaft zu der zur Verbauung vorgesehenen in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benutzung Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben können (Hinweis Faber ua, Das Salzbzurger Baurecht, S 66, Anm 26).Der Begriff des Anrainers wurde - anders als im Slbg BaupolG - vom Slbg ROG 1968 bewußt in das Slbg ROG 1977 übernommen (Hinweis Faber ua, Das Salzburger Baurecht, S 66, Anmerkung 26 zu Paragraph 19, Slbg ROG 1977). Als anrainend ist nicht nur eine Liegenschaft anzusehen, die eine gemeinsame Grundgrenze (einen gemeinsamen Rain) besitzt, sondern auch eine Liegenschaft, die bloß durch eine Verkehrsfläche oder einen sonstigen schmalen, im Eigentum eines Dritten stehenden Grund vom Baugrund getrennt ist. Wesentlich dabei ist, daß die Liegenschaft zu der zur Verbauung vorgesehenen in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benutzung Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausüben können (Hinweis Faber ua, Das Salzbzurger Baurecht, S 66, Anmerkung 26).