Verwaltungsgerichtshof
14.09.1995
92/06/0052
Die tatsächliche Verbauung in der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke, für die eine Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 angestrebt wird, also die konkrete konsentierte örtliche Situation, stellt einen Entscheidungsfaktor im Bereich der Ausnahmebestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 dar (Hinweis E 24.3.1983, 06/2949/80; hier ist die Bebauung im Bereich der betreffenden Straße Altbestand, der schon vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes errichtet wurde; überdies liegen diese Gebäude teilweise im Gefährdungsbereich eines Felssturzes; es stößt daher auf keine Bedenken, wenn die Behörden im Hinblick auf eine Neugestaltung für die Zukunft davon ausgegangen sind, daß der Altbestand an Wohnhäusern in der Umgebung der Grundstücke der Bauwerber keinen besonderen Grund für eine Ausnahmebewilligung darstellen kann).