Bei der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 und 2 ARG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodaß der Besch im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ARG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodaß der Besch im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).