Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
91/19/0270
Eine Werbedame, die "Außendienst" (in der Betriebsstätte eines anderen, von einer Gesellschaft, deren Arbeitnehmerin sie nicht ist, geführten Unternehmens) versieht, ist hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften weder dem Betriebsleiter noch dem Abteilungsleiter dieses Unternehmens gegenüber weisungsgebunden. Einem von der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft erstellten und ausgehändigten "Merkblatt für Werbekräfte", dem ua Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit zu entnehmen sind, kann daher bestenfalls der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zukommen.