Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
91/19/0270
Die Norm des Paragraph 3, Absatz 2, ARG bzw der durch sie festgelegte Beginn der Wochenendruhe steht nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern besitzt zwingenden Charakter, sodaß die Betonung der Freiwilligkeit und Eigeninitiative des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeiten nach 13 Uhr des betreffenden Samstages ins Leere geht.