Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/06 91/09/0077 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110147_19920211X01

Rechtssatz für 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
61/04 Jugendfürsorge

Norm

AußStrG §183;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
JWG 1989 §33;
JWG 1989 §40;
JWG 1989 §43 Abs1;
JWG NÖ 1978 §9 Abs2;
JWG NÖ 1991;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten des JWG NÖ 1991 (1 März 1991) war über im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege entstandenen Kosten im Verwaltungsweg gem Paragraph 9, Absatz 2, JWG NÖ 1978 zu entscheiden. Das JWG 1991, das vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist, enthält keine Regelung darüber, ob über derartige Kosten weiterhin im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Es kommt daher Paragraph 40, JWG 1989 zum Tragen; wonach auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) im Verfahren Außerstreitsachen entscheidet und hiebei des Paragraph 183, AußStrG sinngemäß anzuwenden ist. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung hätte daher die belBeh aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der geltenden Rechtslage dem Bf keinen Kostenersatz auferlegen dürfen, sondern in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110147_19920211X02

Rechtssatz für 91/11/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/11/0147

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 4

Stammrechtssatz

Dem Bf ist ein Stempelgebührenersatz für die bereits anderwärtig verwendete Vollmacht nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991110147_19920211X03