Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1992

Geschäftszahl

91/11/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 4

Stammrechtssatz

Dem Bf ist ein Stempelgebührenersatz für die bereits anderwärtig verwendete Vollmacht nicht zuzuerkennen.