Verwaltungsgerichtshof
11.02.1992
91/11/0147
Bis zum Inkrafttreten des JWG NÖ 1991 (1 März 1991) war über im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege entstandenen Kosten im Verwaltungsweg gem Paragraph 9, Absatz 2, JWG NÖ 1978 zu entscheiden. Das JWG 1991, das vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist, enthält keine Regelung darüber, ob über derartige Kosten weiterhin im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Es kommt daher Paragraph 40, JWG 1989 zum Tragen; wonach auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) im Verfahren Außerstreitsachen entscheidet und hiebei des Paragraph 183, AußStrG sinngemäß anzuwenden ist. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung hätte daher die belBeh aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der geltenden Rechtslage dem Bf keinen Kostenersatz auferlegen dürfen, sondern in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen.