Wurde der Tatzeitpunkt einer Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG mit der Angabe des Datums der amtlichen Feststellung, ergänzt damit, daß die unberechtigte Beschäftigung durch "ca drei Monate" erfolgt ist, fixiert, so ist damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Besch den betreffenden Ausländer durch den genannten Zeitraum, und zwar unmittelbar vor dem Tag der amtlichen Feststellung, unberechtigt beschäftigt hat. Davon ausgehend ist die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Beachtung des Deliktes hinreichend.Wurde der Tatzeitpunkt einer Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG mit der Angabe des Datums der amtlichen Feststellung, ergänzt damit, daß die unberechtigte Beschäftigung durch "ca drei Monate" erfolgt ist, fixiert, so ist damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Besch den betreffenden Ausländer durch den genannten Zeitraum, und zwar unmittelbar vor dem Tag der amtlichen Feststellung, unberechtigt beschäftigt hat. Davon ausgehend ist die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat unter Beachtung des Deliktes hinreichend.