Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0098
Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG ist nach den Regeln der Strafbemessung (Paragraph 19, VStG) vorzugehen. Reduziert die Berufungsbehörde daher nicht nur die Höhe der Geldstrafe auf einen Bruchteil der von der Beh erster Instanz verhängten Strafe, sondern wendet sie
nunmehr zusätzlich einen niedrigeren Strafsatz an, beläßt sie jedoch das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gleich, ohne eine Begründung dafür zu geben, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026; E 11.4.1991, 89/06/0157).