Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0321 E 9. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Tat im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes richtet sich gem Paragraph eins, Absatz 2, VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist daher im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (Hinweis 19.6.1986, 85/04/0204).