Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0098
Da auch bloß kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse dem AuslBG unterliegen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0160), kommt es im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht entscheidend darauf an, wie lange die unberechtigte Beschäftigung dauert.