Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem § 27 Abs 1 ARG iVm § 3 Abs 1 ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannten Vorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026). Bei diesen Delikten muß der Täter als zur Vertretung der als Arbeitgeber aufgetretenen AG nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 27, Absatz eins, ARG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannten Vorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026). Bei diesen Delikten muß der Täter als zur Vertretung der als Arbeitgeber aufgetretenen AG nach außen berufenes Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).