Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
90/19/0054
Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0055
90/19/0086
90/19/0083