Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0250 E 29. Juni 1987 VwSlg 12496 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Jahresinventurarbeiten sowie dazugehörige Kontrollinventuren sind keine "unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/19/0055

90/19/0086

90/19/0083