Zum Vorliegen der für die Unterschutzstellung auch des Altarbildes erforderlichen zivilrechtlichen Einheit desselben mit der unter Schutz gestellten Schloßanlage gelangt man auch
deshalb, weil dieses Altarbild durch seine Verbindung mit dem Altar der Schloßkapelle zu deren - selbständigem - Bestandteil geworden ist. Die Verbindung des Altarblattes mit der Hauptsache (Kapelle) ist zwar einerseits sehr eng, sodaß jedenfalls eine zusammengesetzte Sache vorliegt, doch könnte das Bild anderseits tatsächlich und wirtschaftlich ohne Verletzung der Substanz wieder von der Hauptsache getrennt werden, wie dies in der Vergangenheit auch offenbar schon wiederholt der Fall war. Das Gemälde ist auch als solches sonderrechtsfähig geblieben; der Verbindung mit der Schloßkapelle stand und steht nicht entgegen, daß zwischen dem Eigentümer der Schloßanlage und den Eigentümern des Gemäldes keine (oder doch nur eine anteilsweise) Identität besteht. Der Eigenschaft des strittigen Gemäldes als eines selbständigen Bestandteils der Schloßkapelle tut es auch keinen Abbruch, daß es offenbar nur vom Mitbeteiligten (Eigentümer der Schloßanlage), nicht aber von den beiden Beschwerdeführern als den Miteigentümern an dem Altarbild dem fortdauernden Gebrauch der Schloßkapelle als der Hauptsache gewidmet worden ist (Hinweis Spielbüchler in Rumnel 2, Rz 7 zu § 294; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II 8, S 11 ff).deshalb, weil dieses Altarbild durch seine Verbindung mit dem Altar der Schloßkapelle zu deren - selbständigem - Bestandteil geworden ist. Die Verbindung des Altarblattes mit der Hauptsache (Kapelle) ist zwar einerseits sehr eng, sodaß jedenfalls eine zusammengesetzte Sache vorliegt, doch könnte das Bild anderseits tatsächlich und wirtschaftlich ohne Verletzung der Substanz wieder von der Hauptsache getrennt werden, wie dies in der Vergangenheit auch offenbar schon wiederholt der Fall war. Das Gemälde ist auch als solches sonderrechtsfähig geblieben; der Verbindung mit der Schloßkapelle stand und steht nicht entgegen, daß zwischen dem Eigentümer der Schloßanlage und den Eigentümern des Gemäldes keine (oder doch nur eine anteilsweise) Identität besteht. Der Eigenschaft des strittigen Gemäldes als eines selbständigen Bestandteils der Schloßkapelle tut es auch keinen Abbruch, daß es offenbar nur vom Mitbeteiligten (Eigentümer der Schloßanlage), nicht aber von den beiden Beschwerdeführern als den Miteigentümern an dem Altarbild dem fortdauernden Gebrauch der Schloßkapelle als der Hauptsache gewidmet worden ist (Hinweis Spielbüchler in Rumnel 2, Rz 7 zu Paragraph 294,; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band römisch zwei 8, S 11 ff).