Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
90/09/0032
Die Unterschutzstellung eines Gegenstandes (eines Ensembles) erfolgt in jenem Zustand, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet und es umfaßt diese Unterschutzstellung alles, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (Hinweis Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, S 38f).