Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

90/09/0032

Rechtssatz

Mit der Unterschutzstellung der Hauptsache (hier: Ensemble einschließlich Schloßkapelle) als Einheit kann auch die ihres Zubehörs oder ihrer (selbständigen / unselbständigen) Bestandteile (hier: Altarbild) unabhängig davon erfolgen, ob hinsichtlich Haupt- und Nebensache Eigentümeridentität besteht und sich die Miteigentümer über die Widmung des Zubehörs einig sind.