Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
90/09/0032
Mit der Unterschutzstellung der Hauptsache (hier: Ensemble einschließlich Schloßkapelle) als Einheit kann auch die ihres Zubehörs oder ihrer (selbständigen / unselbständigen) Bestandteile (hier: Altarbild) unabhängig davon erfolgen, ob hinsichtlich Haupt- und Nebensache Eigentümeridentität besteht und sich die Miteigentümer über die Widmung des Zubehörs einig sind.