Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/17/0059
Entscheidungsdatum
06.07.1990
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
Rechtssatz
Das im § 14 Abs 1 dritter Satz NÖ BauO 1976 idF 8200-1 enthaltene Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen bewilligten Altbestand handeln.Das im Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-1 enthaltene Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen bewilligten Altbestand handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170059.X01
Im RIS seit
19.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
JWR_1988170059_19900706X01