Verwaltungsgerichtshof
06.07.1990
88/17/0059
Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat im konkreten Fall den vorliegenden Mangel der Begründung des Bescheides des Gemeinderates, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und insbesondere die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen des Gemeinderates (hier als Abgabenbehörde zweiter Instanz) klar und übersichtlich zusammenzufassen gewesen wären, zu Recht aufgegriffen und zum Anlaß eines aufhebenden Bescheides genommen. Dieser Verfahrensmangel, der die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes betrifft, ist wesentlich, da zum einen durch diesen Mangel eine Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit unmöglich gemacht wird und daher auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Gemeinderat bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können und zum anderen die Gemeindeaufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, das Ermittlungsverfahren durch eigene Ermittlungen zu ergänzen und durch eine eigene Würdigung der Beweise abzuschließen.