Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Geschäftszahl

88/17/0059

Rechtssatz

Das im Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-1 enthaltene Wort "erstmalig" dient zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen und stellt eindeutig klar, daß die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag. Hiebei muß es sich allerdings um einen bewilligten Altbestand handeln.