Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0218

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X01

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040218_19910129X01

Rechtssatz für 88/04/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0218

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß das in Frage stehende Kraftfahrzeug nach - auf eigene Rechnung und Gefahr - durchgeführter Reparatur wieder verkauft wird, um eben diese Reparatur zu "finanzieren", indiziert noch keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X02

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040218_19910129X02

Rechtssatz für 88/04/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0218

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0208 E 17. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 28.2.1985, 82/06/0030).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X03

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040218_19910129X03

Rechtssatz für 88/04/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0218

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der Formulierung "... seit 30.4.1984 ... insbesondere in der Zeit vom 1.8.1985 bis 21.11.1985 ..." wurde die Tat in Ansehung der Tatzeit nicht eindeutig umschrieben, da weder ein bestimmter Tatzeitpunkt noch der Endzeitpunkt des Tatzeitraumes angeführt wurden (Hinweis E 10.4.1984, 84/04/0014).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X04

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040218_19910129X04

Rechtssatz für 88/04/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/04/0218

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand - ohne weitere sachverhaltsmäßige Konkretisierung -, daß für den Besch kurzfristig eine relativ hohe Anzahl von Pkw - mindestens sechs - angemeldet gewesen seien und die Schwägerin des Besch ebenfalls nur kurzfristig sechs zum Teil havarierte Autos angemeldet gehabt habe, kann noch nicht der verläßliche Schluß auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes iSd Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 in Ansehung des Merkmales der "Regelmäßigkeit" gezogen werden.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X05

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040218_19910129X05