Verwaltungsgerichtshof
29.01.1991
88/04/0218
Mit der Formulierung "... seit 30.4.1984 ... insbesondere in der Zeit vom 1.8.1985 bis 21.11.1985 ..." wurde die Tat in Ansehung der Tatzeit nicht eindeutig umschrieben, da weder ein bestimmter Tatzeitpunkt noch der Endzeitpunkt des Tatzeitraumes angeführt wurden (Hinweis E 10.4.1984, 84/04/0014).