Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/18/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §21 Abs1
VStG §49 Abs2
VStG §51 Abs4
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3047/80 E 11. Februar 1981 VwSlg 10364 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Eingabe, die von einer von einer Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, ist dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den in Paragraph 19, VStG 1950 angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben solle, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 vorliegen, so zwar, dass sich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung das Ausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe auf ein Absehen von der Strafe reduzieren solle. Eine Eingabe stellt hingegen dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Halbsatz VStG 1950 dar, wenn davon auszugehen ist, die betroffene Person begehre nicht die Anwendung der Regelung der Paragraphen 19, 20, oder 21 Absatz eins, VStG 1950, sondern sie strebe eine von den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 losgelösten Nachsicht oder eine von den Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG 1950 losgelöste Milderung der Strafe an, wobei die der Erstbehörde im Instanzenzug übergeordnete Behörde in einem solchen Fall die Frage zu beurteilen hat, ob die Maßnahme, die der Einschreiter erwartet, durch ein der Wahrnehmung am Maßstab der Paragraphen 19, 20 und 21 Absatz eins, VStG 1950 durch die Erstbehörde entzogenes Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände gerechtfertigt sei.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X01

Im RIS seit

08.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987180081_19880408X01

Rechtssatz für 87/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/18/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X02

Im RIS seit

08.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987180081_19880408X02

Rechtssatz für 87/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/18/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0219/79 E 19. Juni 1979 RS 4

Stammrechtssatz

Der Bfr hat kein subjektives Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 ausdrücklich abgesprochen wird. Gesetzestext vor der FinstrG Nov 1975 ..."kann"... nach Nov 1975 Bundesgesetzblatt 335 aus 1975,..."hat"....Siehe auch EB zur FinStrG Nov 1975.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X03

Im RIS seit

08.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987180081_19880408X03

Rechtssatz für 87/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/18/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat, wenn der Beschuldigte in der Berufung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG beantragt, im Spruch ihres Bescheides über die Berufung und nicht über den Antrag nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 abzusprechen. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Berufungsbehörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie annimmt, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 vorliegen oder nicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X04

Im RIS seit

08.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987180081_19880408X04

Rechtssatz für 87/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/18/0081

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkSchV 1983 §1 Abs1 lita
VStG §21 Abs1

Rechtssatz

Das bloße Vergessen des Kennzeichens eines in einer Kurzparkzone zum Halten und Parken aufgestellten Fahrzeuges während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe stellt durchaus ein geringes Verschulden dar. Auch ist die durch das Fehlen einer richtig eingestellten Parkscheibe eingetretene Behinderung bei der Überwachung der Einhaltung der Parkdauer wohl noch als unbedeutende Folge zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X05

Im RIS seit

08.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987180081_19880408X05