Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Geschäftszahl

87/18/0081

Rechtssatz

Das bloße Vergessen des Kennzeichens eines in einer Kurzparkzone zum Halten und Parken aufgestellten Fahrzeuges während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe stellt durchaus ein geringes Verschulden dar. Auch ist die durch das Fehlen einer richtig eingestellten Parkscheibe eingetretene Behinderung bei der Überwachung der Einhaltung der Parkdauer wohl noch als unbedeutende Folge zu beurteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X05