Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Geschäftszahl

87/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X02