Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
87/18/0081
GRS wie 2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3
In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X02