Verwaltungsgerichtshof
08.04.1988
87/18/0081
Die Berufungsbehörde hat, wenn der Beschuldigte in der Berufung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG beantragt, im Spruch ihres Bescheides über die Berufung und nicht über den Antrag nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 abzusprechen. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Berufungsbehörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie annimmt, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 vorliegen oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X04