Hat der Zulassungbesitzer gem § 9 Abs 2 VStG idF Nov BGBl 1976/1983 einen verantwortlich Beauftragten bestellt, so ist diese Person, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs 6 VStG und § 7 VStG, Nov 1983/1976, allein strafrechtlich verantwortlich. Es kann daher der Behörde, wonach der Zulassungsbesitzer auch dann wenn er eine andere Person beauftragt hat für die Einhaltung der Vorschrift des § 103 Abs 1 KFG Sorge zu tragen, einzig und allein verantwortlich bleibt, nicht beigepflichtet werden.Hat der Zulassungbesitzer gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Nov Bundesgesetzblatt 1976 aus 1983, einen verantwortlich Beauftragten bestellt, so ist diese Person, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9, Absatz 6, VStG und Paragraph 7, VStG, Nov 1983 aus 1976,, allein strafrechtlich verantwortlich. Es kann daher der Behörde, wonach der Zulassungsbesitzer auch dann wenn er eine andere Person beauftragt hat für die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, KFG Sorge zu tragen, einzig und allein verantwortlich bleibt, nicht beigepflichtet werden.