Verwaltungsgerichtshof
23.03.1988
87/03/0055
Hat sich der Besch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren damit begnügt, zu behaupten, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung des Fahrzeuges beauftragt zu haben, liegt kein Anhaltspunkt für einen Rechtsakt iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG vor, demzufolge der Bf von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wäre.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X02