Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

87/03/0055

Rechtssatz

Hat sich der Besch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren damit begnügt, zu behaupten, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung des Fahrzeuges beauftragt zu haben, liegt kein Anhaltspunkt für einen Rechtsakt iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG vor, demzufolge der Bf von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X02