Die Anlastung im Spruch eines Straferk, ein Lkw und Anhänger entsprächen insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften, als "bei sechs Rädern insgesamt 13 Tragbolzen über die Radmuttern
hinausstanden, drei Radmuttern ... fehlten" entspricht nicht dem
Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950, weil dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. (Hinweis auf E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984) Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern der Beschuldigte einen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG 1967 einerseits hinsichtlich der herausragenden Tragbolzen und andererseits in Bezug auf die fehlenden Radmuttern verwirklicht haben soll.Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950, weil dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. (Hinweis auf E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984) Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern der Beschuldigte einen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 einerseits hinsichtlich der herausragenden Tragbolzen und andererseits in Bezug auf die fehlenden Radmuttern verwirklicht haben soll.