Verwaltungsgerichtshof
12.12.1986
86/18/0176
Es liegt ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 durch den Tatvorwurf vor, dass "die rechte Schlussleuchte und der linke Rückstrahler des Anhängers nicht in Ordnung waren", weil damit nicht zum Ausdruck kommt, inwiefern diese Teile des vom Beschuldigten verwendeten Anhängers nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprochen haben sollen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X06