Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1986

Geschäftszahl

86/18/0176

Rechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in Paragraph 44, a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 21.9.1984, 84/02/0054)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X01